1.  Allgemeine Dienstausführung

FGS Fair Guards Security GmbH erbringt Sicherheitsdienstleistungen gemäß § 34a GewO.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2.  Weisungsrecht

Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen – ausge-nommen bei Gefahr im Verzuge – allein bei FGS Fair Guards Security GmbH. Der Auftraggeber wird davon absehen, die Mitarbeiter von FGS Fair Guards Security GmbH in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt der Auftraggeber FGS Fair Guards Security GmbH von dadurch entstehenden Nachteilen frei.

3.  Dienst-/Alarmanweisung

Einzelheiten hinsichtlich der personellen Dienstleistung sind in einer Dienst-/Alarmanweisung festgelegt. Die Vertragspartner ver-pflichten sich, diese unverzüglich nach Abschluss des Vertrages als weiteren Vertragsbestandteil in schriftlicher Form und von beiden Vertragspartnern gegengezeichnet zu erstellen. FGS Fair Guards Security GmbH wird einen entsprechenden Entwurf fertigen und diesen dem Auftraggeber zur Mitwirkung und/oder Gegenzeichnung übersenden.

Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Gegenzeichnung oder zur Mitwirkung bei der Erstellung der Dienst- /Alarmanweisung vor Aufnahme der personellen Dienstleistung nicht nachkommen, so kann FGS Fair Guards Security GmbH die Dienstleistung entsprechend ihrem Entwurf der Dienst-/Alarmanweisung oder mangels eines solchen in der Art und Weise erbringen, wie sie dies für sachdienlich hält.

Aus Schäden, die hierdurch entstehen, kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten. Dies gilt auch, soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die Leistungsinhalte derart verändern, dass eine Deckung durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht gegeben ist.

Für Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer beiderseits unterzeichneten Dienst- und/oder Alarmanweisung entstehen, gilt: Soweit der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erstellung oder Gegenzeichnung der Dienst- und/oder Alarmanweisung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, wird vermutet, dass der hierdurch entstandene Schaden auf einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht beruht. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Mitwirkung und unterzeichneter Dienst- und/oder Alarmanweisung eingetreten wäre.

Änderungen und Ergänzungen der Dienst-/Alarmanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden.

4.  Bekleidung und Ausrüstung

FGS Fair Guards Security GmbH stattet ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.

Ausrüstungsgegenstände, wie Wächterkontrollsysteme und andere Kontrollsysteme, Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge usw., werden nach entsprechender Vereinbarung gegen ein geson-dert zu entrichtendes Entgelt zur Verfügung gestellt.

5.  Aufenthaltsräume

Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für die Mitarbei-ter von FGS Fair Guards Security GmbH kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Benutzung der Räume sowie für die Begehung des Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

6.  Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften

Sollte Gegenstand des Auftrages die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sein, ist der Auftraggeber verantwortlich im Sinne von Art. 28 DSGVO und hat die diesbezügli-chen Prozesse gesetzeskonform zu gestalten.

FGS Fair Guards Security GmbH ist berechtigt, Vertragsdaten des Auftraggebers nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

Der Auftraggeber hat Kenntnis davon und erklärt sich damit einverstanden, dass FGS Fair Guards Security GmbH alle eingehenden Telefongespräche bei der Notruf- und Serviceleitstelle zum Zwecke der Sicherheit aufzeichnet. Die Gespräche werden für die Dauer von drei Monaten gespeichert. Die Aufzeichnungen werden ausschließlich für Zwecke der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit benutzt. Die Aufzeichnung erfolgt in Umsetzung der Norm DIN EN ISO 50518. Der Auftraggeber bestätigt, dass sämtliche Personen, die er dazu bestimmt und legitimiert hat, mit der Notruf- und Serviceleitstelle zu kommunizieren (insbesondere vom Auftraggeber benannte Kontaktpersonen), Kenntnis davon haben und damit einverstanden sind, dass FGS Fair Guards Security GmbH alle eingehenden und ausgehenden Telefongespräche bei der Notruf- und Serviceleitstelle zum Zwecke der Sicherheit aufzeichnet.

Zur Entscheidung über Begründung, Durchführung oder Be-endigung von Vertragsverhältnissen verwendet FGS Fair Guards Security GmbH Wahrscheinlichkeitswerte – Inanspruchnahme von Auskunfteien –, die mittels Verfahren gemäß § 31 BDSG unter Nutzung von Anschriftendaten natürlicher Personen ermittelt werden.

Die Tätigkeiten der Mitarbeiter von FGS Fair Guards Security GmbH unterliegen den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen vollumfänglich auch dem Auftraggeber, unbeschadet der Pflichten von FGS Fair Guards Security GmbH.

FGS Fair Guards Security GmbH sichert zu, die Bestimmungen der ILO-Kernarbeitsnormen und -Konventionen der Vereinten Nationen zur Verhinderung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Fronarbeit und/oder Schwarzarbeit in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten und ihre Lieferanten und Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.

Des Weiteren erklärt FGS Fair Guards Security GmbH, sämtliche für sie einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten sowie den Umweltschutz zu fördern.

7.  Haus- und Festnahmerecht

Der Auftraggeber überträgt der FGS Fair Guards Security GmbH die ihm zustehenden Hausrechte.

8.  Schlüssel- und Notfallvorschriften

(I) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos unter Angabe der Schlüssel-Nr., der Schlüsselzahl, des Herstellers und der Bezeichnung (General-/Haupt-/Gruppen-/Einzelschlüssel) auf der Schlüsselquittung an den von FGS Fair Guards Security GmbH benannten und zur Schlüsselentgegennahme autorisierten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

(II) Der Auftraggeber gibt FGS Fair Guards Security GmbH Namen und Anschriften sowie die Reihenfolge der im Falle einer Gefährdung des Objekts – auch nachts – telefonisch zu benachrichtigenden Mitarbeiter bekannt. Änderungen müssen FGS Fair Guards Security GmbH umgehend mitgeteilt werden. Diese werden in die bestehende Dienst-/Alarmanweisung aufgenommen.

9.  Ausführung durch andere Unternehmen

FGS Fair Guards Security GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten anderer – gemäß § 34a GewO zugelassener – Unternehmen zu bedienen. Handelt es sich bei dem zwischen FGS Fair Guards Security GmbH und dem Kunden abgeschlossenen Rechtsgeschäft um eines höchstpersönlicher Art, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

10.  Höhere Gewalt

Im Kriegs-, Terror- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann FGS Fair Guards Security GmbH den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

11.  Verzug

Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Entgelte im Verzug, ist FGS Fair Guards Security GmbH berechtigt, ihre Leistungsverpflichtungen bis zum vollständigen Ausgleich der rückständigen Forderungen auszusetzen.

Für die Dauer des Zahlungsverzugs haftet FGS Fair Guards Security GmbH nicht für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, soweit es sich um vertragstypische, vorhersehbare Schäden handelt.

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann FGS Fair Guards Security GmbH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. FGS Fair Guards Security GmbH kann – sofern sie den Schaden nicht im Einzelnen nachweist – als Schaden für jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag in Höhe von 30 % des Stunden-verrechnungssatzes beziehungsweise der vereinbarten Pauschale beanspruchen. Der Auftraggeber hat allerdings das Recht, nach-zuweisen, dass FGS Fair Guards Security GmbH durch den Annahmeverzug kein Schaden oder nur ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.

12.  Loyalitätsklausel

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die FGS Fair Guards Security GmbH zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und/oder für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro für jeden abgeworbenen Arbeitnehmer zu zahlen.

13.  Haftung und Haftungsbegrenzung

FGS Fair Guards Security GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FGS Fair Guards Security GmbH, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftet FGS Fair Guards Security GmbH für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf folgende Haftungshöchstsummen:

  • Euro 2.500.000,- für Sachschäden pro Schadensfall
  • Euro 250.000,- für das Abhandenkommen bewachter Sachen pro Schadensfall
  • Euro 250.000,- für das Abhandenkommen von Sachen als Folge von Nicht-/Fehlfunktion von Gefahrenmeldeanlagen
  • Euro 250.000,- für Schlüsselschäden pro Schadensfall
  • Euro 250.000,- für reine Vermögensschäden
  • Euro 250.000,- für Vermögensschäden bei Verletzung von Datenschutzgesetzen
  • Euro 250.000,- für Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden
  • Euro 2.500.000,- für Umwelthaftpflichtschäden

Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Soll FGS Fair Guards Security GmbH zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistung ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers benutzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, für das Kraftfahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von höchstens € 500,- auf eigene Kosten abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftung von FGS Fair Guards Security GmbH für an dem Kraftfahrzeug des Auftraggebers verursachte Schäden ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung sowie den etwaigen Verlust eines Schadensfreiheitsrabatts beschränkt. Vorstehendes gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung nicht nachgekommen ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Vollkaskoversicherer aufgrund einer Pflichtverletzung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in der jeweils aktuellen Fas-sung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist und FGS Fair Guards Security GmbH dies zu vertreten hat.

FGS Fair Guards Security GmbH haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommunikationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.

Der Auftraggeber sichert FGS Fair Guards Security GmbH zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet FGS Fair Guards Security GmbH bei einem Verlust dieses Schlüssels, den er zu vertreten hat, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.

Nutzt FGS Fair Guards Security GmbH im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Aufraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigungen auf das für die Durchführung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (wie mittels Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet FGS Fair Guards Security GmbH nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäre.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die von FGS Fair Guards Security GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Auftraggeber nicht davon befreit, eine eigene Sachversicherung abzuschließen.

14.   Mängelanzeige und Anzeige von Schadensersatzansprüchen

Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung FGS Fair Guards Security GmbH anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit der Mangel in der Verwaltung von FGS Fair Guards Security GmbH bekannt ist.

Soweit der Auftraggeber es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber FGS Fair Guards Security GmbH anzuzeigen, ist eine Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

Unbeschadet der Regelung unter Absatz (I) und (II) hat der Auftraggeber Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses schriftlich gegenüber FGS Fair Guards Security GmbH anzuzeigen. Die erforderliche Kenntnis ist erst dann gegeben, wenn der Auftraggeber erkannt hat oder erkennen musste, dass FGS Fair Guards Security GmbH als Ansprechpartner in Betracht kommt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist für die Anzeige statt der Schriftform die Textform ausreichend.

Nach Ablauf der Frist kann ein Schadensersatzanspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

15.  Gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen

Der Schadensersatzanspruch erlischt ferner, wenn ihn der Auf-traggeber im Falle der Ablehnung durch FGS Fair Guards Security GmbH oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.

16.  Zahlung des Entgelts

Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen – soweit nichts anderes vereinbart wurde – monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.

FGS Fair Guards Security GmbH ist berechtigt, Rechnung auf elektronischem Wege per E-Mail zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht einer elektronischen Rechnungsstellung ausdrücklich. Der Auftraggeber gibt FGS Fair Guards Security GmbH zum Zwecke der elektronischen Rechnungsstellung eine E-Mail-Adresse bekannt, an die FGS Fair Guards Security GmbH die Rechnung versendet. Der Auftraggeber hat für die Erreichbarkeit der angegebenen E-Mail-Adresse Sorge zu tragen und FGS Fair Guards Security GmbH eine Änderung der zur Rechnungsstellung anzusprechenden E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. FGS Fair Guards Security GmbH bleibt zudem jederzeit berechtigt, die Rechnung auf Papier postalisch zu übermitteln.

Änderungen der für die Rechnungslegung erforderlichen Daten hat der Auftraggeber FGS Fair Guards Security GmbH unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung und wird deswegen die erneute Ausstellung einer oder mehrerer Rechnungen erforderlich, so ist FGS Fair Guards Security GmbH berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro betroffener Rechnung zu berechnen.

Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt.

Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.

Wird FGS Fair Guards Security GmbH über den ursprünglichen Auftrag hinaus mit weiteren Zusatzleistungen beauftragt, gelten für den Zusatzauftrag die Preise des Hauptauftrages mit einem Zuschlag von 25%.

Für den Fall der Zahlung mittels SEPA-Basislastschriftverfahren vereinbaren die Parteien den Zugang der Vorabinformation (Pre-Notification) bis zu einem Tag vor Fälligkeit.

Sofern zur Rechnungslegung Leistungsnachweise seitens FGS Fair Guards Security GmbH zu erbringen sind, gelten diese als vollständig und richtig, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Tagen ab deren Zugang berechtigte Einwendungen gegenüber FGS Fair Guards Security GmbH in Textform erhebt.

Sofern der Auftraggeber besondere Angaben (Bestellnummer, purchase order number) auf der Rechnung für seine Geschäfts-prozesse benötigt, müssen die Angaben FGS Fair Guards Security GmbH mindestens 15 Tage vor Rechnungsstellung in Textform mitgeteilt werden. Andernfalls werden die Rechnungen von FGS Fair Guards Security GmbH ohne die Angaben erstellt. In Fällen nicht rechtzeitiger Mitteilung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Rechnungen wegen fehlender Angaben zu widersprechen und Zahlungen zurückzuhalten.

17.  Preisänderung

Im Falle der Veränderung/Neueinführung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten oder sonstigen gesetzlichen Veränderungen, erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen.

Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Kündigungsrecht zu, sofern die Preiserhöhung über 5 % p. a. liegt. Dieses Kündigungsrecht hat er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber FGS Fair Guards Security GmbH auszuüben.

Bei Alarmaufschaltungen entstehen einmalige Anschlussgebüh-ren. Zusätzliche laufende, vom Auftraggeber zu tragende Gebühren entstehen durch die Inanspruchnahme von angemieteten Standard-festverbindungen oder anderen Anschlussarten des Netzanbieters. Diese Kosten sowie die Aufwendungen aufgrund möglicher Ände-rungen an der Übertragungsanlage sind vom Auftraggeber zu tragen bzw. werden dem Auftraggeber als durchlaufender Posten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,-, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, und der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Die aufgrund von Rufnummern- und Kennzahlenänderungen oder Hörtonänderungen des Wahlsystems notwendig werdenden Änderungen an den Kommunikationsnetzeinrichtungen des Auftrag-gebers sind, ungeachtet der Ursache, von diesem auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu veranlassen und durchzuführen.

18.  Vertragslaufzeit

Der Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei dem Auftraggeber rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, läuft der Vertrag auf zwei Jahre. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein Jahr. Ist der Kunde kein Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein halbes Jahr.

Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ist der Auftraggeber Verbraucher, bedürfen Kündigungen und sonstige einseitige Erklä-rungen, die FGS Fair Guards Security GmbH gegenüber abzugeben sind, der Textform (§126b BGB).

19.  Gerichtsstand und Erfüllungsort

Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bun-desrepublik Deutschland anzuwenden.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließli-cher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Fulda. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung ist FGS Fair Guards Security GmbH auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

20.  Information zur Verbraucherstreitbeilegung

FGS Fair Guards Security GmbH wird mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilnehmen.

21.  Sonstiges

Die Parteien verpflichten sich, Informationen, insbesondere unternehmensbezogene oder personenbezogene Daten, die sie unmittelbar oder mittelbar im Rahmen der Vertragsbeziehung von der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie werden Informationen Dritten nicht zugänglich machen und ausschließlich zu vertraglich vorgesehenen Zwecken verwenden. Eine weitergehende Verwendung von Informationen oder ihre Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftrag-geber oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise aufgrund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden, die nicht dem Schutze des Vertragspartners dienen, wird die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

FGS Fair Guards Security GmbH ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn auf Seiten des Auftraggebers Zahlungsunfähigkeit eintritt, dieser Insolvenz anmeldet, eine Insolvenzanmeldung unmittelbar bevorsteht oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit mehr als zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe von zwei Monatsentgelten in einem Zeitraum von über zwei Monaten in Verzug befindet.

Stand: 01.02.2026